Art. 118 Umfang
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a.
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b.
die Befreiung von den Gerichtskosten;
c.
die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.