Art. 168
1 Als Beweismittel sind zulässig:
a.
Zeugnis;
b.
Urkunde;
c.
Augenschein;
d.
Gutachten;
e.
schriftliche Auskunft;
f.
Parteibefragung und Beweisaussage.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.