Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:

a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c. bei Erteilung der Klagebewilligung.

2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.