Art. 228 Erste Parteivorträge
1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2 Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2 Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
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