Art. 236 Endentscheid
1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
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