Art. 244 Vereinfachte Klage
1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
a.
die Bezeichnung der Parteien;
b.
das Rechtsbegehren;
c.
die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d.
wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
e.
das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:
a.
eine Vollmacht bei Vertretung;
b.
die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c.
die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.