Art. 255 Untersuchungsgrundsatz
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a.
wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b.
bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a.
wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b.
bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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