Art. 277 Feststellung des Sachverhalts

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.

2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

3 Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.