Art. 319 Anfechtungsobjekt
Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a.
nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b.
andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
1.
in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
2.
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c. Fälle von Rechtsverzögerung.