Art. 319 Anfechtungsobjekt

Mit Beschwerde sind anfechtbar:

a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:

1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;

c. Fälle von Rechtsverzögerung.