Art. 59 Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c. die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.