Artikel 220
Am 01.07.2013 aktualisiert
1
4
0
0

Art. 220 Einleitung

Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.

Message
S. 7338

Der Prozess vor dem urteilenden Gericht beginnt mit Einreichung der Klage (Art. 220). Die Klageeinreichung kann zugleich die Rechtshängigkeit begründen, doch wird diese in der Regel schon früher eingetreten sein (mit dem Schlichtungsgesuch, vgl. die Erläuterungen zu Art. 62).