Artikel 24
Am 04.01.2013 aktualisiert
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Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft

Für Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.

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S. 7265

Die Bestimmung entspricht Artikel 15a GestG, der mit dem neuen Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eingeführt wurde. Es handelt sich um einen zum eherechtlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1) analogen Gerichtsstand.