Art. 248 Grundsatz
Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a.
in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b.
für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c.
für das gerichtliche Verbot;
d.
für die vorsorglichen Massnahmen;
e.
für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der ist ausserordentlich weit, was die praktische Bedeutung dieses Verfahrens noch unterstreicht. Der Entwurf bestimmt ihn im Wesentlichen selber (Art. 244), doch kann sich die Anwendbarkeit auch aus einem anderen Bundesgesetz ergeben. Die Artikel 249 und 250 sind Kataloge der wichtigsten Summarsachen aus ZGB und OR. Die Aufzählungen sind klassisch und gehen auf entsprechende Regelungen kantonaler Einführungsgesetze zurück. Vielfach handelt es sich dabei um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Kraftloserklärung eines Wertpapiers), doch fällt auch Streitiges darunter (z.B. das Gegendarstellungsrecht). Die Kataloge sind nicht abschliessend. Auf eine Zusammenstellung der Summarsachen aus den Spezialgesetzen des Bundesprivatrechts wird hingegen – wie schon im Vorentwurf – verzichtet. Die Aufzählungen beschränken sich somit traditionsgemäss auf den Kernbereich des materiellen Privatrechts. Die summarischen Angelegenheiten des Familienrechts sind nicht mehr unter diesem Titel aufgeführt, sondern im Sachzusammenhang bei den entsprechenden Verfahren (6., 7. und 8. Titel des zweiten Teils).
Zusätzlich aufgelistet werden die Summarsachen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ( Art. 251 ), was einem Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer entgegenkommt. Inhaltlich entspricht die Regelung Artikel 25 Ziffer 2 SchKG, der somit aufgehoben werden kann (Ziff. 17 des Anhangs; in Bezug auf das sog. beschleunigte Verfahren des SchKG vgl. die Erläuterungen zu Art. 198 ).