Art. 252 Gesuch
1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
2 Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Summarsachen. Ergänzend spielen die Regeln des ordentlichen Prozesses (Art. 219), dies allerdings nur soweit sie mit dem Wesen des Summariums vereinbar sind. Ausgeschlossen ist beispielsweise die Streitverkündungsklage (Art. 81 Abs. 3), zulässig hingegen die Widerklage (Art. 224), sofern sie das Verfahren nicht wesentlich verzögert (zu denken ist etwa an Gegenanträge beim Eheschutz). Demgegenüber hatte der Vorentwurf die Wider- klage ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 263 VE), was in der Vernehmlassung kritisiert wurde.
Das summarische Verfahren wird direkt durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 198). Der Entwurf bezeichnet diese Eingabe somit nicht als Klage, was geltendem Recht und der Praxis entspricht. Ausserdem wird präzisiert, dass das Gesuch auch mündlich gestellt werden darf. Mündlichkeit macht das Verfahren laienfreundlicher und kann es zusätzlich beschleunigen (Abs. 2). Damit wird einem Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Rechnung getragen. Einreichen des Gesuchs bewirkt Rechtshängigkeit (Art. 62). Nicht ausdrücklich erwähnt zu werden braucht, dass allfällige Urkunden beizulegen sind, denn dies ergibt sich bereits aus Art. 221 Absatz 2