Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
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S. 7265 f.
Inhaltlich entspricht die Bestimmung Artikel 17 GestG. Sie ist jedoch sprachlich vereinfacht worden. Wie schon nach GestG gilt dieses Forum nur für selbstständige Unterhaltsstreitigkeiten. Bei Kombination mit einem eherechtlichen Verfahren oder mit einer Vaterschaftsklage greifen somit aus Gründen der Einheit des Verfahrens und der Prozessökonomie die speziellen Zuständigkeiten nach Artikel 23 – 25 .