Artikel 308
Am 18.11.2024 aktualisiert
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Art. 308 Anfechtbare Entscheide

1 Mit Berufung sind anfechtbar:

a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.

2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.

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S. 7369 ff.

Das Rechtsmittelsystem des Entwurfs

Die Rechtsmittel bewegen sich in einem Spannungsfeld entgegen gesetzter Interessen des Rechtsstaates. So verlangt das Ziel eines möglichst richtigen und gerechten Urteilsein ausgebautes Rechtsmittelsystem; andererseits ruft das Anliegen einer zeitgerechten und kostengünstigen Justiz nach einer Beschränkung – ein zentrales Thema auch bei ausländischen Justizreformen. In diesem unauflösbaren Interessenkonflikt beschreitet der Entwurf einen Mittelweg. Anknüpfend an die kantonalen Systeme wird auf eine sog. Einheitsbeschwerde verzichtet, wie sie das Bundesgerichtsgesetz neu für die Bundesrechtspflege vorsieht. Vielmehr übernimmt der Entwurf das klassische Modell des Rechtsmittelpluralismus. Dies wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst, zumal die Einheitsbeschwerde in der Bundesrechtspflege ohnehin nicht rein durchgeführt werden konnte.

Der Vorentwurf hatte drei Hauptrechtsmittel vorgesehen: die Appellation (Art. 290 ff. VE), den Rekurs (Art. 299 ff. VE) und die Beschwerde (Art. 310 ff. VE), wobei der Rekurs als Spielart der Appellation ausgestaltet war (appel simplifié). In der Vernehmlassung wurde angeregt, den Rekurs zur Vereinfachung in die Appellation einzubauen. Der Entwurf nimmt diese Kritik auf. Vorgeschlagen werden somit folgende Rechtsmittel:

– die Berufung als primäres, vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel (Art. 308318); 

– die Beschwerde als grundsätzlich subsidiäres, beschränktes und ausserordentliches Rechtsmittel (Art. 319327a);

– die Revision sowie die Erläuterung und Berichtigung als ausserordentliche

Rechtsmittel (Art. 328334).

Dilatorische Rechtsmittel dürfen das Verfahren nicht verlängern und die Vollstreckung nicht hinauszögern. Der Entwurf sieht daher vor, dass jedes Rechtsmittel – Berufung, Beschwerde und Revision – sofort und ohne Stellungnahme der Gegenpartei erledigt werden kann, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Vorprüfung, vgl. Art. 312, 322 und 330). Zudem kann die zweite Instanz den Aussichten eines Rechtsmittels durch Entzug bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung Rechnung tragen.

Vorgaben der Bundesrechtspflege : Für den kantonalen Instanzenzug sind gewisse Vorgaben des neuen Bundesgerichtsgesetzes zu beachten, um einen reibungslosen Anschluss an den Rechtsweg zum Bundesgericht zu gewährleisten:

– Es gilt das Prinzip der sog. double instance (Art. 75 BGG). Danach muss ein erstinstanzlicher kantonaler Entscheid zunächst an ein oberes kantonales Gericht weiter gezogen werden, bevor er mit Beschwerde an das Bundesgericht getragen werden darf.

– Der letzten kantonalen Instanz darf nicht weniger Kognition zukommen als dem Bundesgericht (Art. 111 Abs. 3 BGG).

– In vermögensrechtlichen Streitigkeiten können Rechtsfragen grundlegender Bedeutung dem Bundesgericht auch dann vorgelegt werden, wenn sie die Streitwertgrenzen des Bundesgerichtsgesetzes nicht erreichen (Art. 74 BGG). Solche Streitigkeiten müssen daher auch innerkantonal weiterziehbar sein, um dem Gebot der double instance nachzuleben.

Diesen Vorgaben trägt der Entwurf vollumfänglich Rechnung. Danach unterliegt prinzipiell jeder erstinstanzliche Entscheid einem innerkantonalen Rechtsmittel.

Wo die Berufung mangels Streitwertes (Art. 308) oder wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 309) versagt, greift immerhin die Beschwerde (Art. 319 ff.). Sie stimmt hinsichtlich der möglichen Rügen mit der Beschwerde in Zivilsachen überein (Art. 95 ff. BGG). Wenn das Bundesgerichtsgesetz hingegen ausnahmsweise Spielraum für eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht gewährt (Art. 75 Abs. 2 und Art. 77 BGG), wird dieser vom Entwurf voll ausgenutzt: So kann der Entscheid der einzigen kantonalen Instanz (Art. 5), des Handelsgerichts (Art. 6), des prorogierten oberen Gerichts (Art. 8) sowie eines Schiedsgerichts (Art. 389) direkt beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Ziff. 2 des Anhangs).

Art. 308 und 309 Anfechtbare Entscheide

Grundsätzlich ist jeder erstinstanzliche Entscheid der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sach- oder Nichteintretensentscheid) berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1). Dabei spielt keine Rolle, ob der Entscheid im ordentlichen, vereinfachten, summarischen oder in einem familienrechtlichen Verfahren ergangen ist. Gleichgültig ist auch, ob es sich um einen End- oder Zwischenentscheid handelt (Art. 236 f.). Nur die prozessleitenden Verfügungen sind von vorneherein nicht berufungsfähig: Für sie kann aber – unter gewissen Voraussetzungen – die Beschwerde in Frage kommen (Art. 319 Bst. b). Berufungsfähig sind insbesondere auch die Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.

Doch kennt die Berufung wesentliche Ausnahmen:

– Sie ist unzulässig gegen Entscheide einziger kantonaler Instanzen (Art. 58) sowie eines Schiedsgerichts (Art. 356).

– Vermögensrechtliche Zivilsachen sind nur berufungsfähig, wenn ihr Streitwert mindestens 10 000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2). Andernfalls kommt nur die Beschwerde in Frage (Art. 319 ff.). Der Mindeststreitwert wird im Vergleich zum geltenden kantonalen Recht etwas erhöht (die meisten Kantone gehen von 8000 Franken aus). Doch ist er – anders als nach Vorentwurf (Art. 290 Abs. 2 VE) – nicht nach dem sog. Gravamen ( danach wird der Streitwert nach der Differenz zwischen den zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren und dem erstinstanzlichen Urteil bestimmt. Nach dieser Methode verfahren die Kantone BL und BS ) zu berechnen, sondern es gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Das Gravamensystem blieb in der Vernehmlassung sehr umstritten, denn es beschränkt den Zugang zum Rechtsmittel zusätzlich. Auch in der parlamentarischen Beratung des Bundesgerichtsgesetzes hat es sich nicht durchsetzen können. Da es widersprüchlich wäre, den Streitwert für das kantonale Rechtsmittel anders zu berechnen als für die Beschwerde an das Bundesgericht, ist auf dieses System zu verzichten. Immer berufungsfähig sind dagegen die nichtvermögens-rechtlichen Zivilsachen (z.B. Statussachen).

– Die Streitwertgrenze gilt auch für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen, die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit verfügt werden, und für den Arrest nach SchKG: So ist der Einspracheentscheid mit Berufung anfechtbar, wenn der Wert des Arrestobjekts mindestens 10 000 Franken beträgt (Art. 278 Abs. 3 E-SchKG; Ziff. 17 des Anhangs); andernfalls greift die Beschwerde (Art. 319 ff.).

– Nicht berufungsfähig sind sodann eine Reihe Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind (Art. 309), nämlich jene des Vollstreckungsgerichts (Bst. a) und bestimmte betreibungsrechtliche Angelegenheiten (Bst. b). Diese Fälle drängen auf rasche Erledigung. Bei einer definitiven Rechtsöffnung beispielsweise liegt in der Regel bereits ein rechtskräftiger Entscheid vor, und bei der provisorischen kann der Schuldner oder die Schuldnerin alle Einwände mit der Aberkennungsklage vortragen. Ein vollkommenes Rechtsmittel ist daher nicht notwendig. Doch unterliegen diese Entscheide der Beschwerde (Art. 319 ff.; vgl. Ziff. 17 des Anhangs).

– Schliesslich kann die Berufung auch aufgrund einer besonderen Vorschrift des Entwurfs entfallen: so etwa für die selbstständige Anfechtung des Kostenentscheids – selbst wenn die Hauptsache berufungsfähig wäre (Art. 110).