Artikel 388
Am 07.05.2021 aktualisiert
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Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:

a. Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;
b. bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;
c. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

2 Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.

3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.

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S. 7403

Diese Bestimmung ist neu. Da Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung Rechts- behelfe und nicht eigentliche Rechtsmittel sind, wurden sie in den Titel über den Schiedsspruch und nicht bei den Rechtsmitteln eingefügt. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 33 des UNCITRAL-Modellgesetzes und weicht von der entsprechenden Regelung für staatliche Gerichtsverfahren bewusst ab (vgl. Art. 334). Das Konkordat gestattet Erläuterung und Ergänzung nur im Rahmen einer Nichtigkeits- beschwerde nach Art. 36 Bst. h KSG, nicht aber im Sinne eines eigenen Rechtsbehelfs. Abs. 1 übernimmt die in Art. 33 Modellgesetz aufgeführten Gründe und schliesst daher – im Gegensatz zu Art. 334 – auch die Möglichkeit einer Ergänzung des Schiedsspruches mit ein (Bst. c). Der in Bst. a verwendete Begriff «Redaktionsfehler» umfasst auch die im Modellgesetz erwähnten Schreib- und Druckfehler. Abs. 2 bestimmt den Beginn der 30-tägigen Frist flexibler als Art. 33 des Modellgesetzes, um diesen Rechtsbehelf auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 389 zuzulassen. Abs. 3 stellt sicher, dass einer durch den berichtigten, erläuterten oder ergänzten Schiedsspruch beschwerten Partei bezüglich dieser Änderung des Schiedsspruches erneut das entsprechende Rechtsmittel offen steht. Nicht übernommen wurde Art. 33 Abs. 4 Modellgesetz (Berichtigung von Amtes wegen durch das Schiedsgericht). Dies hindert ein Schiedsgericht aber nicht, den Parteien einen offensichtlichen Fehler anzuzeigen und es ihnen zu überlassen, innert Frist einen Antrag im Sinne von Abs. 1 zu stellen. Ebensowenig übernommen wurde Art. 33 Abs. 5 Modellgesetz (Form von Berichtigungs-, Erläuterungs- oder Ergänzungsentscheiden). Damit wird es der Praxis überlassen, die im Einzelfall geeignete Form des Entscheids und dessen Übermittlung zu wählen. Bei einfachen Redaktionsfehlern wie beispielsweise bei der Verwechslung von Parteibezeichnungen («Klägerin» statt «Beklagte») mag ein Brief des Schiedsgerichts oder seines Präsidenten genügen.