Art. 198 Ausnahmen

Das Schlichtungsverfahren entfällt:

a. im summarischen Verfahren;

a bis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;

b. bei Klagen über den Personenstand;

b bis. bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB);

c. im Scheidungsverfahren;

d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG:
1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
3. Widerspruchsklage (Art. 106109 SchKG),
4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);

f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;

g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;

h. wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.