Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
Abs. 1 definiert die Verhandlungsmaxime, einen klassischen Grundsatz des Zivilprozessrechts. Dieser beherrscht das ordentliche Verfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 219). Sein Gegenstück – der Untersuchungsgrundsatz – muss ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein, um anwendbar zu sein (Abs. 2). Er gilt insbesondere im vereinfachten sowie teilweise auch im summarischen Verfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 247 und 255). Dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen sodann im Wesentlichen auch die familienrechtlichen Angelegenheiten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 277 und 296).