Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Bestimmung entspricht Artikel 11 GestG, doch werden neben den Gerichten neu allgemein auch die Verwaltungsbehörden angesprochen: Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich oft um Verwaltungstätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten, die in vielen Kantonen von Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird. Das soll unter der ZPO möglich bleiben (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1). Der Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei kommt für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Zuge, für die das Gesetz kein besonderes Forum vorsieht. Es handelt sich somit um einen typischen Auffanggerichtsstand (vgl. demgegenüber die speziellen Foren für die Todes- und Verschollenerklärung [Art. 21], die Bereinigung des Zivilstandsregisters [Art. 22], den Erbgang [Art. 28 Abs. 2], die Grundstücke [Art. 29 Abs. 4], die beweglichen Sachen [Art. 30 Abs. 2], die Kraftloserklärung von Wertpapieren [Art. 43] und die Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen [Art. 44]). Die Gerichtsstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit müssen von ihrer Natur her zwingend sein. Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung (Art. 17) oder Einlassung (Art. 18) wären mangels Gegenpartei ja gar nicht möglich. Daher werden ihre besonderen Gerichtsstände – anders als noch im GestG – ausdrücklich als zwingend bezeichnet. Damit kommt der Entwurf auch der Forderung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach, wonach die Qualität der Zuständigkeiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit einheitlich zu regeln ist.