Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Sie kann Beweise abnehmen.
In der Vernehmlassung wurde das Anliegen geäussert, das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz zu präzisieren. Dem wird Rechnung getragen: Die Berufung ist ein eigenständiges Verfahren, wobei dem oberen Gericht ein grosser Gestaltungs spielraum zukommt. Je nachdem wird es den Akzent mehr auf Mündlichkeit oder auf Schriftlichkeit legen. – Nach der Vorprüfung (offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel) und der Durchführung des Schriftenwechsels (Berufungsbegründung und Berufungsantwort) kann eine mündliche Verhandlung stattfinden oder sogleich aufgrund der Akten entschieden werden (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz kann aber auch einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (Abs. 2). – Eine Berufungsverhandlung (Instruktions- oder Hauptverhandlung) wird geboten sein, wenn – insbesondere wegen zulässiger Noven ( Art. 317 ) – Beweise abzunehmen sind (Abs. 3), oder wenn – gerade bei der Anfechtung eines Entscheides des vereinfachten Verfahrens – die schriftlichen Eingaben der Parteien zuwenig Aufschluss geben. Die Beurteilung von Summarentscheiden wird dagegen meist im schriftlichen Verfahren erfolgen können. – Zu beachten ist, dass die Verfahrensmaximen, die den erstinstanzlichen Prozess beherrscht haben, in zweiter Instanz weiter gelten, so die Verhandlungsmaxime des ordentlichen Prozesses ( Art. 55 Abs. 1) und die abgeschwächte Untersuchungsmaxime des vereinfachten oder einzelner summarischer Verfahren ( Art. 247 , 255 ). Gleiches gilt für allfällige Beweismittelbeschränkungen ( Art. 254 und 257 ) und Kognitionsbeschränkungen (z.B. Prüfung auf Evidenz nach Art. 257 oder blosses Glaubhaftmachen nach Art. 261 ).